Allgemeine Verkaufsbedingungen der HECKL Deutschland GmbH
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile des mit der HECKL Deutschland GmbH (im Folgenden HECKL) geschlossenen Vertrages.
(2) Die allgemeinen Verkaufsbedingungen von HECKL gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
(3) Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Käufers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn diese von HECKL schriftlich bestätigt worden sind.
(4) Der Käufer darf Ansprüche aus mit HECKL geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von HECKL abtreten.
§ 2 Angebote; Bestellungen
(1) Die Angebote von HECKL sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
(2) Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn sie von HECKL schriftlich bestätigt wurden. Wenn HECKL einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigt, gilt die von HECKL erteilte Rechnung als Bestätigung.
§ 3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.
(2) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, ist HECKL berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
§ 4 Qualität
Die Qualität der Ware richtet sich nach dem Handelsbrauch, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart oder von HECKL bestätigt worden ist.
§ 5 Versand; Lieferung
(1) Wird in der Bestellung nicht die Art der Lieferbedingungen festgelegt, ist HECKL berechtigt, die Lieferbedingung FCA (Frei Frachtführer) gemäß INCOTERMS 2010 anzuwenden.
(2) Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch HECKL nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
(3) HECKL stellt die entsprechende Verpackung (Kisten, Holzpaletten, Europaletten), deren Spezifikationen im Lieferschein und der Rechnung angegeben werden. HECKL stellt dem Käufer die Mehrwegverpackung (insb. Europaletten) in Rechnung. Retourniert der Käufer die Mehrwegverpackung unbeschädigt und gereinigt innerhalb von 90 Tagen an die von HECKL benannte Adresse zurück, stellt HECKL dem Käufer für die zurückgegebenen Verpackungen eine Gutschrift aus. Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so kann HECKL die Rücknahme verweigern.
(4) Stellt der Käufer das Transportmittel selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind HECKL rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer. Der Käufer verpflichtet sich, die bestellte Ware innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige von HECKL abzunehmen.
Holt der Käufer die bestellte Ware nicht fristgemäß ab, ist HECKL berechtigt, angemessene Lagergebühren zu berechnen und den Transport der Ware auf Kosten des Käufers vorzunehmen.
(5) HECKL ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
(6) Die Lieferverpflichtung von HECKL steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
(7) Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(8) Die Ware wird stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers versandt. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers eingedeckt. Hieraus erwachsende Kosten gehen vollständig zu Lasten des Käufers.
(9) Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von HECKL zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie der Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem Abs. (6) entbindet HECKL für die Dauer und den Umfang der Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen HECKL auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer aus diesem Grund Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
(10) Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs. (9) vorliegt, so hat der Käufer HECKL schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von HECKL schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass HECKL Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
§ 6 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken, und b) mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst, nach äußerer Beschaffenheit zu prüfen.
(2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gem. vorstehendem Abs. (1) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen hat, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b) Die Rüge muss HECKL innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, fernschriftlich, per E-Mail oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch HECKL, dessen Lieferanten und dem von HECKL beauftragten Sachverständigen unverändert vorzuhalten.
(3) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehendem Abs. (1) (a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterverwendet, weiterveräußert oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
(4) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
§ 7 Gewährleistung; Haftungsbeschränkung
(1) Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht, Kaufpreisminderung zu verlangen, jedoch vorbehaltlich des Rechts von HECKL, stattdessen den Mangel zu beseitigen oder die bemängelte Ware zurückzunehmen und Ersatz zu liefern.
(2) Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere haftet HECKL dem Käufer nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei denn, dass der von HECKL gelieferten Ware eine von HECKL ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder Organe oder Erfüllungsgehilfen von HECKL vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(3) HECKL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) Im Falle einer Beanstandung prüft HECKL den Zustand der Ware umgehend vor Ort beim Käufer. Der Käufer hat HECKL die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer HECKL die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn HECKL ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) trägt HECKL, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann HECKL vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(6) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von HECKL Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist HECKL unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn HECKL berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(7) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
§ 8 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet HECKL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet HECKL – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HECKL vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von HECKL jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, höchstens jedoch auf den Gesamtpreis der Einzelbeauftragung begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden HECKL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit HECKL einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn HECKL die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Rechnungstellung und Zahlung
(1) Das Recht der Rechnungsstellung entsteht mit Übergabe der Ware an den Käufer.
(2) HECKL ist berechtigt, Teilleistungen gesondert in Rechnung zu stellen.
(3) Sind Anzahlungen vereinbart worden, können diese sofort nach Vertragsschluss in Rechnung gestellt werden.
(4) Im Falle der Nichtleistung von Anzahlungen oder Zahlungen für Teilzahlungen ist HECKL berechtigt, seine Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten und den Liefertermin angemessen zu verschieben.
(5) Die Kaufpreisforderungen von HECKL sind grundsätzlich „Netto-Kasse“ und ohne jeden Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.
(6) Wird der Rechnungsbetrag nicht innerhalb des Zahlungsziels oder zum anderweitigen vereinbarten Fälligkeitstermin ausgeglichen, ist HECKL berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von neun Prozent (§ 288 II BGB) über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
(7) Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren beantragt oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, ist HECKL berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn HECKL Wechsel oder Schecks angenommen hat. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an HECKL in Verzug gerät oder anderer Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem ist HECKL in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.
(8) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von HECKL ausdrücklich anerkannt worden sind.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von HECKL gelieferte Ware bleibt deren Eigentum, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die von HECKL gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die hiernach eingeräumte Berechtigung erlischt insbesondere in den vorstehend in § 9 (7) genannten Fällen. Darüber hinaus ist HECKL berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber HECKL und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
(3) Für das Recht des Käufers, die von HECKL gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Abs. 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für HECKL als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte der Eigentumsvorbehalt von HECKL dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und HECKL sich bereits jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf HECKL übergeht, HECKL die Übereignung annimmt und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
(4) Wird die Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt HECKL Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von HECKL gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
(5) Waren, an denen HECKL gem. der vorstehenden Abs. (3) und (4) Eigentum oder Miteigentum erwirbt, gelten, ebenso wie die HECKL gem. vorstehendem Abs. (1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
(6) Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an HECKL ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. HECKL nimmt diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von HECKL gelieferten Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an HECKL ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an HECKL und andere Lieferanten steht HECKL ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von HECKL zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
(7) Soweit die Forderungen von HECKL insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125 Prozent zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach Auswahl von HECKL freigegeben.
(8) Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Käufer im Sinne der Regelung in § 9 Abs. (7) kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus kann HECKL die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber HECKL, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von HECKL widerrufen, hat der Käufer auf Verlangen von HECKL unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und HECKL die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(9) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware von HECKL oder auf die von HECKL abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum bzw. die Rechte von HECKL hinzuweisen und HECKL unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, auf erstes Anfordern von HECKL die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an HECKL abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch HECKL liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(11) HECKL kann in den Fällen der § 9 (7) vom Käufer verlangen, dass er HECKL die durch Weiterveräußerung entstehenden und gem. § 10 (6) an HECKL abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann ist HECKL berechtigt, die Abtretung nach deren Wahl offenzulegen.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Der Käufer wird alle zu seiner Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, sämtliche Daten, Zeichnungen, Layouts, Zahlenmaterial, Bilder, interaktive Produkte und sonstige Dokumente von HECKL oder von mit ihm verbundenen Unternehmen streng vertraulich behandeln. Der Käufer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (Lieferanten etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
(2) Der Käufer darf die im Eigentum von HECKL stehenden Informationen nur zu Montage-, Betriebs- und/oder Wartungszwecken verwenden, jedoch nicht zur Herstellung von Ersatzteilen, Austauschteilen oder ähnlichem.
(3) Der Käufer verpflichtet sich, die Informationen, die sich im Eigentum von HECKL bzw. seiner Unterlieferanten befinden, nicht zu veröffentlichen oder anderweitig Dritten zugänglich zu machen. Ein Berater gilt in diesem Zusammenhang nicht als Dritter, soweit sich dieser verpflichtet, dass er diese Informationen ausschließlich im Zusammenhang mit diesem Vertrag verwendet und diese nicht an Dritte weiterleitet bzw. Dritten nicht zugänglich macht.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige Bestimmungsort.
(2) Zu Gunsten von HECKL ist Bad Kissingen für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Gerichtsstand. HECKL kann aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.
(5) HECKL hat Daten über den Käufer nach dem Datenschutzgesetz gespeichert.